Verkaufsbedingungen der THEPRA Didactic GmbH, Fellbach

 

1. Geltungsbereich

Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Verkaufsbedingungen. Geschäftsbedingungen des Bestellers finden keine Anwendung, falls wir ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dies gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Bestellers die Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen. Für künftige Geschäfte mit dem Besteller gelten unsere Verkaufsbedingungen auch ohne erneute Einbeziehung.

2. Bestellung

2.1. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Das in der Bestellung liegende Vertragsangebot können wir innerhalb von einer Woche nach Eingang durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen.

2.2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer.

2.3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Stücklisten und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zugänglich gemacht werden. An Software hat der Besteller ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1. Falls sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe am Tag der Rechnungsstellung.

3.2. Mangels besonderer Vereinbarung ist der Kaufpreis ohne jeden Abzug innerhalb von 14 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.

3.3. Falls wir die Aufstellung oder Montage übernommen haben und nichts anderes vereinbart ist, sind diese
Leistungen einschließlich Reise- und Transportkosten, Auslösungen etc. gesondert zu vergüten.

3.4. Das Recht zur Zurückbehaltung von Zahlungen oder zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen steht dem Besteller nur zu, falls sein Gegenanspruch von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Lieferzeit, Lieferverzögerung

4.1. Die Lieferzeit beginnt erst nach Herstellung der Auftragsklarheit (Abklärung aller technischen und kaufmännischen Fragen, erforderliche Bestellermitwirkung bei der Beschaffung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben) und Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Liegen diese Voraussetzungen bei Absendung unserer Auftragsbestätigung noch nicht vor, verlängert sich die angegebene Lieferfrist entsprechend. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Bestellerpflichten einschließlich der Beistellung von Bauteilen und Material voraus.

4.2. Vereinbarte Lieferfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten (insbesondere Streik und Aussperrung, behördliche Anordnungen, Betriebsstörungen bei uns oder bei unseren Zulieferanten). Wird die Lieferung durch derartige Ereignisse auf unabsehbare Dauer wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers besteht nur dann, wenn sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung durch die Verzögerung weggefallen ist und eine angemessene, schriftlich gesetzte Nachfrist ergebnislos abgelaufen ist.

4.3. Geraten wir schuldhaft in Lieferverzug, kann uns der Besteller schriftlich eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsdrohung setzen. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind auf die Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt und stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Vertragspflichtverletzung beruht.

4.4. Kommt der Besteller in Abnahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, können wir Ersatz des entstehenden Schadens einschließlich von Mehraufwendungen verlangen. Bei Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstands auf den Besteller über.

5. Gefahrübergang

5.1. Falls in unserer Auftragsbestätigung nicht anders festgelegt, ist Lieferung ab Werk vereinbart. Die Gefahr geht auch dann mit Absendung auf den Besteller über, wenn wir die Versendungskosten tragen, Teillieferungen erfolgen oder wir die Aufstellung und Montage übernommen haben.

5.2. Auf Wunsch des Bestellers und auf seine Kosten werden wir die Sendung gegen Transportrisiken versichern.

6. Mängelhaftung

6.1. Technische Angaben und Leistungsbeschreibungen in Angeboten und in unserer Auftragsbestätigung sind Beschaffenheitsangaben. Garantien werden nur durch ausdrückliche schriftliche Vereinbarung und nach den im Einzelfall festgelegten Garantiebedingungen übernommen.

6.2. Mängelansprüche des Bestellers setzen die Erfüllung seiner Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten aufgrund § 377 HGB voraus.

6.3. Bei Mängeln unserer Lieferung sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat uns der Besteller Gelegenheit zu einem zweiten Nacherfüllungsversuch zu geben. Läuft auch die Frist für den zweiten Nacherfüllungsversuch erfolglos ab, kann der Besteller nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist ausgeschlossen, falls der Mangel unerheblich ist oder der Rücktrittsgrund allein bzw. weit überwiegend in den Verantwortungsbereich des Bestellers fällt.

6.4. Über Ziff. 6.2 und 6.3 hinausgehende Ansprüche des Bestellers aus gleich welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie entgangener Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

6.5. Der Haftungsausschluss gemäß Ziff. 6.4 gilt nicht, falls der Schaden von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Bei grob schuldhafter Schadensverursachung und schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt und bleibt im Übrigen ausgeschlossen.

6.6. Die Verjährungsfrist für unsere Mängelhaftung beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang gemäß Ziff. 5.1.

7. Haftungsbeschränkungen

7.1. Eine weitergehende Haftung auf Schadens- oder Aufwendungsersatz aus gleich welchem Rechtsgrund über die in Ziff. 4 und 6 festgelegten Haftungsgrenzen hinaus ist aus-geschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

7.2. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

7.3. Die Haftungsausschlüsse in diesen Verkaufsbedingungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund §§ 1, 4
Produkthaftungsgesetz und bei Schäden durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

7.4. Für die Geltendmachung aller Ersatzansprüche, die nicht auf dem Produkthaftungsgesetz beruhen und nicht der Verjährung wegen Mängelhaftung gemäß Ziff. 6.6 unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18
Monaten. Die Frist beginnt mit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1. Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung zum Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Frist berechtigt, den Liefergegenstand zurückzufordern. In der Zurücknahme des Liefergegenstands liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme sind wir zur Verwertung des Liefergegenstands befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

8.2. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Der Besteller hat auf eigene Kosten die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchzuführen und den Liefergegenstand zum Neuwert zu versichern, entstehende Versicherungsansprüche werden uns mit Vertragsabschluss im Voraus abgetreten.

8.3. Der Besteller ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf den Liefergegenstand, sowie Beschädigungen oder Untergang unverzüglich mitzuteilen. Dies gilt auch bei einem Besitzwechsel am Liefergegenstand oder einer Verlegung des Geschäftssitzes des Bestellers.

8.4. Der Besteller ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.
Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages einschließlich MWSt ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.

8.5. Eine Umbildung oder der Einbau des Liefergegenstands durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Erfolgt eine Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag einschließlich MWSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.

8.6. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten wird durch uns getroffen.

9. Gerichtsstand, Rechtsanwendung

9.1. Gerichtsstand für Streitigkeiten auf Grund und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Stuttgart. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.

9.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des UN-Kaufrechts (CISG).

9.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Verkaufsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Vertrag und Verkaufsbedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Soweit der Vertrag oder diese Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung rechtlich wirksame Regelungen als vereinbart, die die Vertragspartner bei Kenntnis der Regelungslücke nach ihren wirtschaftlichen Zielen und dem Zweck der Verkaufsbedingungen vereinbart hätten.

Hinweis

Die Daten diese Vertragsverhältnisses werden zum Zwecke der Datenverarbeitung von uns gespeichert und an Dritte
(z.B. Versicherungen) übermittelt, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist (§ 28 BDSG).